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Meldung Mieterwechsel

Gesetzliche Grundlage

§ 8 Gesetz über das Einwohnerregister vom 25. Februar 2009

Vermieterinnen und Vermieter sowie Liegenschaftsverwaltungen sind gegenüber dem Einwohneramt verpflichtet:

  1. Die ein- und ausziehenden Mieterinnen, Mieter, Untermieterinnen und Untermieter innert 14 Tagen unentgeltlich zu melden;
  2. Auf Anfrage darüber Auskunft zu geben, wer ihre Mietobjekte bewohnt 2 Wer in seinem Haushalt Logis gewährt, hat gegenüber dem Einwohneramt die gleiche Melde- und Auskunftspflichten wie Vermieterinnen und Vermieter.
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