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Prämienverbilligung

Wer hat Anspruch auf einen Beitrag für Prämienverbilligung?

Für die Bezugsberechtigung der Prämienverbilligung (IPV) sind die persönlichen Verhältnisse am 01. Januar des laufenden Jahres massgebend. Grundlage zur Berechtigung ist grundsätzlich die provisorische Steuerrechnung per Stichtag 31.12. des Vorjahres.

Für Auskünfte wenden Sie sich bitte ausschliesslich an die Gemeindeverwaltung Ihrer Wohngemeinde